BADI Software & EDV-Systemberatung GmbH


Homepages nur noch mit Adresse

Jeder, der sich mit einer Website im Internet präsentiert, muss seit dem 21. Dezember 2001 bestimmte Informationen über seine Identität vorhalten. Dies sieht das neue Gesetz zum Elektronischen Geschäftsverkehr (EGG) vor. Wer die erweiterten Informationspflichten nach § 6 Teledienstegesetz (TDG) missachtet, muss mit einem Bußgeld von bis zu 50.000 EUR rechnen. Unternehmen sollten daher ihre Websites dringend den neuen Regelungen anpassen.

Jeder, der im Internet geschäftsmäßig Teledienste anbietet, ist dazu verpflichtet, auf seinen Internetseiten bestimmte Informationen – wie beispielsweise Anschrift und Umsatzsteueridentifikation – anzugeben. Zu den Telediensten gehören unter anderem E-Commerce-Angebote, Homepages, Suchmaschinen, Navigationshilfen, Telebanking oder Internetwerbung. Da Geschäftsmäßigkeit keine Gewinnerzielungsabsicht voraussetzt, können auch nichtkommerzielle Dienste den Informationspflichten unterliegen. Dann kann beispielsweise die private Homepage sein. Voraussetzung ist, dass Teledienste nicht gelegentlich, sondern dauerhaft angeboten werden. Nicht betroffen sind daher private Gelegenheitsverkäufe per Internet.

Name des Vertretungsberechtigten

Ist der Diensteanbieter eine juristische Person oder eine Personengesellschaft, muss zusätzlich der Name des Vertretungsberechtigten genannt werden. Vertretungsberechtigt sind diejenigen, die rechtlich verbindlich stellvertretend für die Vereinigung handeln können. Das sind beispielsweise für die AG der Vorstand oder bei der OHG und KG die vertretungsberechtigten Gesellschafter.

Telefonnummer und E-Mail-Adresse

Telefonnummer und E-Mail-Adresse müssen vollständig und exakt aufgeführt werden. Der Telefonnummer sollte die „00 49“ für Deutschland vorangestellt werden. Da schon Abweichungen in einer Ziffer bzw. einem Buchstaben dazu führen, dass kein Kontakt hergestellt werden kann, werden Telefonnummern und E-Mail-Adressen mit Tippfehlern wie nicht gemachte Angaben gewertet.

Zulassungs-/Aufsichtsbehörde

Sofern der angebotene Teledienst zulassungs- oder aufsichtspflichtig ist, muss die zuständige Behörde mit Postadresse angegeben werden.

Register und Registernummer

Ist der Diensteanbieter in das Handels-, Vereins- Partnerschafts- oder Genossenschaftsregister eingetragen, ist die Registernummer sowie der Name des betreffenden Registers zu vermerken.

Umsatzsteueridentifikationsnummer

Die Umsatzsteueridentifikationsnummer ist zu nennen, sofern der Diensteanbieter umsatzsteuerpflichtig ist.

Reglementierte Berufe

Angehörige eines reglementierten Berufs haben als Diensteanbieter zusätzlich besondere Informationspflichten. Unter die reglementierten Berufe fallen zum Beispiel Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte, Apotheker, Rechtsanwälte, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, Psychotherapeuten, die Gesundheitshandwerke, Architekten, (beratende) Ingenieure, Physiotherapeuten, Ergotherapeuten oder Logopäden. Zu notieren sind die Kammer, welcher der Diensteanbieter als Pflichtmitglied angehört, die gesetzliche Berufsbezeichnung und der Mitgliedstaat der EU, in dem sie verliehen worden ist, und die Bezeichnung der berufsrechtlichen Regelungen und Angaben dazu, wie diese zugänglich sind.

Wie müssen die Informationen angegeben werden?

Die Informationen müssen leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar sein. Sie müssen daher an gut wahrnehmbarer Stelle stehen und ohne langes Suchen jederzeit auffindbar sein. Ausreichend ist ein auf allen Seiten einer Internetadresse erreichbarer Link zu einer Seite mit diesen Informationen.

KONTAKT
Musterbeispiel für eine richtige Angabe im Internet

E-world GmbH
vertreten durch den Geschäftsführer
Martin Müller
Hauptstraße 1
10178 Berlin
Tel.: (030) 12 34 56 78
E-Mail: info@e-world.de
Registergericht AG Berlin HRB Nr. 12345
Ust-Ident-Nummer DE 12345678


Was passiert, wenn die Informationspflichten nicht beachtet werden?

Das kann neuerdings mit einer Geldbuße von bis zu 50.000 € (100.000 DM) geahndet werden. Zu beachten ist, dass dies nicht nur für vorsätzliche, sondern auch für fahrlässige Verstöße gilt. Außerdem kann der Anbieter unter Umständen von Konkurrenten oder Verbraucherschutzverbänden nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) in Anspruch genommen werden.

Gelten für Werbung im Internet besondere Vorschriften?

Ja, wer im Internet „kommerzielle Kommunikation“, also Werbung im weiteren Sinne, betreiben möchte, muss jetzt § 7 TDG beachten. Allerdings deckt sich diese Vorschrift weitgehend mit den schon bestehenden Regelungen des UWG. Nach § 7 TDG gilt: Werbung muss klar als solche zu erkennen sein. Die natürliche oder juristische Person, in deren Auftrag die kommerzielle Kommunikation erfolgt, muss klar identifizierbar sein. Angebote zur Verkaufsförderung wie Preisnachlässe, Zugaben und Geschenke müssen klar als solche erkennbar sein, und die Bedingungen für ihre Inanspruchnahme müssen leicht zugänglich sein sowie klar und unzweideutig angegeben werden. Preisausschreiben oder Gewinnspiele mit Werbecharakter müssen klar als solche erkennbar und die Teilnahmebedingungen leicht zugänglich sein sowie klar und unzweideutig angegeben werden.

Weitere Informationspflichten

Weitergehende Informationspflichten nach anderen Gesetzen behalten ihre Gültigkeit. Dies betrifft etwa das BGB, das Preisangaben- und Preisklauselgesetz, die Preisangabenverordnung oder die handelsrechtlichen Bestimmungen.


Dr. Ina Maria Pernice, DIHK
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